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Ärztepfusch oder Kunstfehler

von Rechtsanwalt Matthias Teichner

Die Begriffe Ärztepfusch und Kunstfehler stehen für ein und dieselbe Sache: es sind Bezeichnungen für fehlerhafte Behandlungen eines oder mehrere Ärzte, auf die ein Patient einen bestimmten Gesundheitsschaden zurückführt. Dabei wurde der Begriff Kunstfehler früher vor allem im Bereich des Medizinrechts verwandt und zwar als Gegenstück zur sogenannten kunstgerechten (lat.: lege artis) Behandlung. Seit längerem ist dieser Begriff überholt; die ärztliche Falschbehandlung wird heutzutage als Behandlungsfehler bezeichnet. Demgegenüber wurde ein derartiger Vorfall im Volksmund schon immer als Ärztepfusch deklariert; hieran hat sich bis heute nichts geändert.

Ich selber gehe als Rechtsanwalt mit dem Begriff Ärztepfusch sehr vorsichtig um und richte von Fall zu Fall auch entsprechende Appelle an meine Mandanten. Ein einmaliges, leicht fahrlässiges Fehlverhalten eines Arztes sollte meines Erachtens nicht als Ärztepfusch bezeichnet werden und zwar - bei allem Verständnis - auch dann nicht, wenn hierdurch ein erheblicher Körperschaden verursacht wurde. Anders liegt der Fall, wenn in leichtfertiger, das heißt grob fahrlässiger Weise falsch behandelt wurde und dies dann womöglich auch noch in mehreren Fällen (Serienschaden). Dann kann es angezeigt sein, dass man das systematische Fehlverhalten des Arztes oder entsprechende Organisationsfehler eines Chefarztes durchaus bei Gelegenheit als Ärztepfusch deklariert. Kommt dann noch hinzu, dass dem Patienten die Wahrheit gezielt vorenthalten wird oder die damit verbundenen Ermittlungen erschwert werden, beispielsweise in dem die Dokumentation verändert bzw. manipuliert wird, dann muss man sich nicht wundern, wenn in derartigen Fällen auch von "Pfuschen und Vertuschen" die Rede ist.

Im Interesse der Konfliktbewältigung im Einzelfall und eines konstruktiven Dialogs mit der Ärzteschaft im Allgemeinen sollte man sich meines Erachtens im "Durchschnittsfall" sowohl als Geschädigter als auch als dessen anwaltlichem Vertreter in seiner Ausdrucksweise grundsätzlich zurückhalten. In der Regel sollte von einem ärztlichen Behandlungsfehler gesprochen werden.

10/2009
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    Ein Rechtsanwalt aus Hamburg
    Henry Lomer
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