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Neues Unterhaltsrecht seit 2008

von Rechtsanwälte Dr. Andrae, Kaden, Reuscher & Colleg

Mit dem neuen Unterhaltsrecht, welches am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird nicht nur der Kindesunterhalt neu geregelt, sondern auch der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung sowie der Unterhalt nichtverheirater Partner.
 
Achtung!
Auch Altfälle können wieder neu aufgerollt werden und der neuen Gesetzeslage angepasst werden.
 
I. Ehegattenunterhalt/Partnerunterhalt
Unterhaltsansprüche Erwachsener werden nachrangig befriedigt. Vorrang haben alle
kinderbetreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, allein oder gemeinsam ein Kind erziehen. Kinderbetreuende Elternteile befinden sich demnach im zweiten Rang bei den Unterhaltsansprüchen.
Im zweiten Rang befinden sich auch Ehegatten bei langer Ehedauer. Grund dafür ist das über lange Jahre hinweg gewachsene Vertrauen in die eheliche Solidarität. Dieses Vertrauen stellt sich auch nach der Scheidung als besonders schützenswert dar.
Wenn die Ehe nur verhältnismäßig kurz war und der geschiedene Ehegatte keine Kinder betreut, so befindet er sich künftig im dritten Rang bei den Unterhaltsansprüchen.
Das neue Unterhaltsrecht stärkt den Grundsatz der nachehelichen Verantwortung. Damit soll die neue Ehe oder die neue nichteheliche Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich gestärkt werden. Bislang war es so, dass der finanziell besser gestellte Ehegatte auch nach der Scheidung dafür sorgen musste, dass sein geschiedener Ehegatte weiter so lebte, wie er es aus der Ehe gewohnt war und das häufig ein Leben lang. Dieser lebenslange Unterhalt unter Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Ehe wird zukünftig die Ausnahme sein. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sich der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine angemessene Arbeit suchen muss.
Künftig soll der kinderbetreuende Elternteil schon bereits selbst zu seinem Unterhalt beitragen, wenn das Kind 3 Jahre alt ist; die bisherige Regelung sah dies erst ab ca. dem 8./9. Lebensjahr des Kindes vor. Voraussetzung dafür ist, dass eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder besteht. Dies kann z.B. eine Betreuung der Kinder durch Kindertagesstätten oder auch durch die Großeltern sein. Die Fremdbetreuungsmöglichkeiten spielen demnach eine große Rolle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Die Ehegatten erarbeiten sich zusammen während der Ehe einen gewissen Lebensstandard. Dies kann in der Weise geschehen, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind oder auch so, dass ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere Ehegatte sich um den Haushalt und um die Kinder kümmert. Dieser zusammen erarbeitete Lebensstandard bildet nach der Scheidung regelmäßig den Maßstab für die Unterhaltshöhe.
Insbesondere bei einer kurzen Ehe erscheint eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie unangemessen. In solchen Fällen wird den Gerichten zukünftig mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt, um Unterhaltsansprüche zeitlich zu befristen oder in der Höhe zu begrenzen.
Dies ist selbst dann zumutbar, wenn durch die Erwerbstätigkeit nur ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe erreicht wird. Jedoch kommt es auch in solchen Fällen wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an, wie z.B. die Dauer der Ehe und der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung während der Ehezeit.
 
II. Kindesunterhalt
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ab dem 01. Januar 2008 hat der Kindesunterhalt absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind. Gleiches gilt für volljährige Kinder bis zur Vollendung ihres 21. Geburtstages, wenn sie noch im Haushalt der Mutter oder des Vaters leben und zur Schule gehen.
Der Rang des Unterhaltsanspruchs wird vor allem im Mangelfall relevant. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Bei gleichrangig Berechtigten wird der Unterhalt gleichmäßig gekürzt. Nachrangig Berechtigte erhalten nur dann noch Unterhaltszahlungen, wenn zuvor der Bedarf der vorrangig Berechtigten vollends gedeckt ist und das verbleibende Einkommen ausreicht, um an nachrangig Berechtigte Unterhalt zahlen zu können. Hat der geschiedene Ehemann vormals jeweils zweihundert Euro für seine beiden Kinder und einhundert Euro für die geschiedene Ehefrau, so kann es sein, dass er nun jeweils zweihundertfünfzig Euro Unterhalt für seine beiden Kinder zahlt und die Ex – Frau leer ausgeht.
Neu ist auch (wie früher auch schon einmal), dass die Hälfte des Kindergeldes vom Kindesunterhalt  nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen wird, unabhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners. Ergibt sich beispielsweise ein Unterhalt in Höhe von 371,00 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle für ein 8jähriges Kind bei einem Einkommen des Vaters in Höhe von 2.200,00 Euro, so muss der Vater nach Abzug des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77,00 Euro einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 294,00 Euro für sein 8jähriges Kind zahlen.
Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld vom Unterhaltsbetrag abgezogen
01/2009
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  • Abänderung von Unterhaltstiteln aus der Zeit vor d... von RAin Gabriela Althoff (2010)
  • Abänderung von Unterhaltstiteln von RAin Gabriela Althoff (2009)
  • Informationen zum Unterhalt von RA Thomas Richter (2009)



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    Ein Rechtsanwalt aus Hamburg
    Nadine Rumpke
  • Familienrecht
  • Lebenspartnerschaftsrecht
  • Scheidungsrecht
  • Nadine Rumpke ist Mitglied der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Andrae, Kaden, Reuscher & Collegen aus Hamburg-Nord. Ihre Adresse lautet:
    Rechtsanwälte Dr. Andrae, Kaden, Reuscher & Colleg
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