Der Haftbefehl: Die Staatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, wenn diesen einer Straftat für dringend verdächtig hält, ein Haftgrund besteht und der Haftbefehl im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht unverhältnismäßig ist sowie die Sicherung des Verfahrens nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel erreich werden kann. Haftgrund sind namentlich Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.