Steuern hinterzieht regelmäßig, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Ob eine Erklärung vollständig und richtig ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Richtlinien, Erlasse, Urteile). Täter kann immer nur eine natürliche Person sein – also nicht die GmbH, sondern z.B. ihr Geschäftsführer, Angestellter oder auch Steuerberater.
Wer erkennt, dass seine Angaben fehlerhaft oder unvollständig waren, den trifft eine unverzügliche Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO. Keine Steuerhinterziehung begeht dagegen, wer lediglich von einem Irrtum oder Versehen des Finanzamts profitiert.

