
Von einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer rügt, dass Leistungs- oder Verhaltensmängel existieren und ihm darum für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androht. Eine Abmahnung wird meist schriftlich erteilt aber auch eine mündliche Abmahnung durch den Arbeitgeber ist denkbar.
Welche Funktion hat eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung übt der Arbeitgeber seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag aus. Er weist den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und fordert künftiges vertragsgetreues Verhalten ein. Er droht schließlich Konsequenzen für weiteres nicht vertragsgetreues Verhalten an. Damit erfüllt die Abmahnung im Wesentlichen drei Zwecke:
• Rügefunktion
• Warnfunktion
• Dokumentationsfunktion
In welchem Bereich ist eine Abmahnung überhaupt relevant?
Sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen besteht das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung. (Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis fällt nicht in den Anwendungsbereich des KSchG.) Wegen des Ultima-Ratio-Prinzips darf jedenfalls in der Regel nicht bereits beim ersten Fehlverhalten gekündigt werden.
Welche Gegenrechte besitzt man ggf. als Abgemahnter?
• Recht auf Entfernung aus der Personalakte gem. § 242, 1004 BGB
• Recht auf Gegendarstellung gem. § 83 Abs. 2 BetrVG
• Möglichkeit der Beschwerde beim Betriebsrat gem. § 85 Abs. 1 BetrVG