Abmahnungen wegen Angaben von Computerbildschirmen und Fernsehern in "Zoll"

von hamburger-anwalt.de
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Bereits Mitte der 90er Jahre wie auch im letzten Jahr wurde das Thema "Einheitenverordnung" in den betroffenen Kreisen kontrovers diskutiert. Anlässlich einer Gesetzesänderung wurde zunächst von Händlern befürchtet, dass die übliche Angabe von Maßeinheiten in Zoll, etwa bei Fernsehgeräten, nicht mehr verwendet werden darf. 

Auf Grund der massiven Kritik an dieser Regelung hat der Gesetzgeber eingelenkt und es ist auch nach dem 01.01.2010 die Verwendung von Einheiten wie "Zoll" weiterhin unter bestimmten Umständen zulässig. 

Zentral ist, dass nach der jetzigen Gesetzeslage (vgl. § 3 Einheitenverordnung) die Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten, wie eben etwa "Zoll", dann gestattet ist, wenn sie zusätzlich zu der Angabe der gesetzlichen Einheit erfolgt und die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist. 

Obwohl damit die befürchtete Abmahnwelle keinen neuen Schwung zu erhalten schien, weil sich an der Rechtslage quasi nichts ändert, nehmen einige Firmen - wie entsprechende Anfragen zeigen - die vorherrschenden Unsicherheiten über die Rechtslage zum Anlass, Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Einheitenverordnung auszusprechen. Diese sollte man unbedingt rechtlich überprüfen lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund nämlich, dass nicht jeder Wettbewerbsverstoß abmahnfähig ist - er muss nämlich erheblich sein - kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung möglicherweise abgewendet werden. 

Zu beachten ist jedoch, dass jenseits der Auseinandersetzung im Wettbewerbsverhältnis bei Verstoß gemäß § 10 II des Einheiten- und Zeitgesetzes ein Bußgeld durch die Behörde verhängt werden kann.
02/2010
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Der Autor
Kanzlei Zimmermann & Dretzki Rechtsanwälte
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