Deutschland muss längere Kündigungsfristen beachten

von hamburger-anwalt.de
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Arbeitnehmer können sich in vielen Fällen auf eine längere Kündigungsfrist und damit mehr Geld bei der Beendigung des Arbeitsvertrages einstellen. Das geht aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor (AZ: C‑555/07).

Um was geht es genau?

Die Frist bei der Kündigung verlängert sich um bis zu vier Monate! Das bedeutet: Bis zum Ablauf von bis zu vier Monaten mehr muss der Chef in der Regel auch das Gehalt weiter zahlen.

Wer profitiert von der längeren Frist?

Es profitieren nicht alle Arbeitnehmer – sondern nur die, die bereits vor dem 25. Geburtstag angestellt worden sind. Aber Vorsicht: Ein Tarifvertrag kann die neuen Fristen in einigen Fällen aushebeln.

Ein Beispiel. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ging um diesen Fall:

Die Angestellte Seda Kücükdeveci war mit 18 Jahren eingestellt worden und zehn Jahre bei der Firma Swedex GmbH & Co. KG beschäftigt. Dann bekam sie die Kündigung – mit einer Frist von nur einem Monat! 

Das Problem: Wäre Seda im Alter von 30 Jahren eingestellt worden und hätte dann zehn Jahre bei der Firma gearbeitet, hätte die Frist zur Kündigung vier Monate betragen. 

Wir reiben uns die Augen und fragen: Warum dieser Unterschied?

Weil es das deutsche Recht so vorsieht. Im § 622 BGB steht: "Bei der Berechnung ... werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."

Das ist komplett ungerecht – und diskriminiert die Jungen! Und genau das bestätigten jetzt auch die Europa-Richter. Sie urteilten: Bei der Kündigungsfrist müssen auch die Zeiten unter 25 mitzählen! In Sedas Fall bedeutet das: Ihre Kündigungsfrist muss vier Monate betragen – und nicht nur einen Monat! 

Die Europa-Richter haben den Fall an das Arbeitsgericht in Düsseldorf zurück gegeben. Das Düsseldorfer Gericht  muss nun so tun, als ob das deutsche Gesetz nicht existiert – und muss Sedan vier Monate Kündigungsfrist einräumen.

---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
01/2010
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Der Autor
Kanzlei Waitschies & Ziegenhagen
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