Wer Fotos, die im Internet veröffentlicht sind, gewerblich
oder auch privat für seine Website verwenden will,
muss in jedem Fall die entsprechenden Rechte bei dem Urheber
des Fotos einholen, um keinen juristischen Konflikt zu riskieren.
Entgegen einer noch immer weit verbreiteten Auffassung ist
das Internet kein rechtsfreier Raum. Auch ist das Urheberrecht
nicht ein Privileg für herausragende Kunstwerke. Jedes
Lichtbild – sei es auch nur das einfache Urlaubsfoto
des Hobbyfotografen, welches auf der privaten Homepage veröffentlicht
wird – genießt urheberrechtlichen Schutz.
Rechtsverletzung
Mit
dem Kopieren von solchen Fotos und der weiteren Verwendung
begeht der Internetuser eine Rechtsverletzung und macht
sich Schadensersatzpflichtig. Und zwar nicht nur derjenige,
der das Foto gewerblich nutzt, sondern auch derjenige, der
es auf seiner privaten Homepage nutzt. Zwar ist es zulässig,
Inhalte aus fremden Internetseiten zu kopieren und für
private Zwecke zu verwenden. Sobald diese Inhalte aber in
Internetseiten gesetzt werden oder auf andere Weise einen
größeren Publikum offen gelegt werden, ist dies
eine Urheberrechtsverletzung.
Auch
dann, wenn die eigene Internetseite nur privat und nicht
kommerziell genutzt wird. Das Einsetzen in eine nicht kommerzielle
Internetseite gilt als eine unzulässige Verbreitung
(Veröffentlichung), da diese Internetseiten jedem zugänglich
sind. Das Gestalten einer Homepage ist ja gerade darauf
ausgerichtet, von einer großen Anzahl von Nutzern
des Internet angeschaut zu werden.
Auffinden
von ungenehmigten Nutzungen
Ein
Irrglaube ich auch, das Fotos auf ausländischen Websites
frei von Rechten und damit allgemein nutzbar sind. Häufig
werden hier inländische Fotos genutzt, dessen Urheber
ebenfalls aus Deutschland stammen, womit bei ungenehmigter
Nutzung ebenfalls die Rechte des Fotografen verletzt werden.
Auch in die Weiten des world wide web sollten sich potentielle
„Fotodiebe“ nicht verkriechen. Über diverse
Suchmaschinen können heute auch Fotos gesucht werden,
sodass jeder Urheber mögliche Rechtsverletzungen durch
mehr oder weniger intensive Recherche aufdecken kann.
Rechtsfolgen
Als
Urheberrechtsverletzung gilt jede Nutzbarmachung fremder
Fotos für die eigene Web-Site ohne vorherige Erlaubnis
des Berechtigten. Liegt eine Verletzung vor, so hat der
Berechtigte Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft,
Rechnungslegung, Schadensersatz und Ersatz sämtlicher
Kosten, die dem Urheber wegen der begangenen Rechtsverletzung
entstehen (u.a. entsprechende Rechtsanwaltsgebühren).
Schadensersatz
Als
Schadensersatz kann der Verletzte entweder Ersatz des konkret
entstandenen Schadens, Herausgabe des konkret erzielten
Verletzergewinns oder Ersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie
verlangen. Im letztgenannten Fall kann zur
Berechnung
die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM) herangezogen werden, die zur Berechnung von Fotohonoraren
allgemein anerkannt ist.
Die
fehlende Urheberbenennung wird danach auch bei einfachen
Lichtbildern mit einem 100% Zuschlag "geahndet".
Für die über die vertraglich vereinbarte Nutzung
hinausgehende, nicht erlaubte Nutzung ist ein 500% Vertragsstrafenzuschlag
vorgesehen, wenn eine solche Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Urhebers enthalten ist.
Schutzfristen
Für
Lichtbildwerke gilt eine Schutzfrist von 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers. Für einfache Lichtbilder wird ein
Schutz für die Dauer von 50 Jahre nach Erscheinen bzw.
Herstellung gewährt. Bei älteren Fotos kann die
Bestimmung der Schutzdauer allerdings wegen der seit 1907
mehrfach geänderten Rechtslage schwierig sein.