Geringverdiener brauchen nicht mehr für Arbeitskleidung zahlen

von hamburger-anwalt.de
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Wer netto so wenig verdient, dass sein Gehalt nicht gepfändet werden darf, muss keine Kostenpauschale für die Arbeitskleidung zahlen. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichtes (Aktenzeichen: 9 AZR 676/07).

Was war passiert?

Eine Einzelhandelskauffrau klagte gegen den Verbrauchermarkt, bei dem sie angestellt war und rund 800 Euro im Monat verdiente. Der Grund: Der Markt verlangte von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein so genanntes "Kittelgeld" für die Arbeitskleidung – und verrechnete dies mit dem Gehalt. Besonders pikant: Dieses Geld wurde nach den Verträgen auch abgezogen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gar nicht gearbeitet hatten – so beispielsweise während des Urlaubs oder der Krankheit! 

Die Richter urteilten, dass die Einzelhandelskauffrau das "Kittelgeld" nicht zahlen müsse. Denn man könne ihr von den 800 Euro, die sie im Monat verdiene, nicht noch Geld abziehen. 800 Euro im Monat liegen nämlich unter der so genannten Pfändungsfreigrenze, sebst der Gerichtvollzieher könnte in diesem Bereich nicht vollstrecken.


Vorsicht. Das bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmer generell nicht mehr für ihre Berufskleidung anteilig zahlen müssen!

Die Richter führten nämlich aus, dass für spezielle Arbeiten Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben sei. In diesen Fällen seien die Arbeitgeber natürlich verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung wie Schuhe mit Stahlkappen, Brillen oder Hörmuscheln (Micky Mäuse) zu stellen. Wenn dies geschehe, könnten die Arbeitnehmer auch an den Kosten beteiligt werden.

Diese Beteiligung dürfe aber nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers gehen – dies verlangten die Paragrafen 307 Abs. 1 und Abs. 2 Bügerliches Gesetzbuch. Ob eine derartige Benachteiligung vorliege, richte sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung, ihrer Pflege und der Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber habe.

Nur in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer so wenig verdienten, dass bei Ihnen keine Pfändung vorgenommen werden dürfte, ist eine Beteiligung an den Kosten nach dieser Entscheidung ausgeschlossen. 
01/2010
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Der Autor
Kanzlei Waitschies & Ziegenhagen
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