Hans. OLG Bremen: Anforderungen an die Belehrung über Lieferfristen in AGB

von hamburger-anwalt.de
Hilfreicher Artikel?:   
In einer Beschwerdesache hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen ( Az.: 2 W 55/09 vom 08.09.2009) beschlossen, dass eine Belehrung über Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fernabsatzverträgen, in welcher die regelmäßige Lieferzeit, jedoch keine Endfrist angegeben wird, unwirksam ist. 

In dem zugrundeliegenden Fall bot ein gewerblicher Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay verschiedene Spielkonsolen an. Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen belehrte er die Endverbraucher über die Lieferfristen wie folgt: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand". Eine Endfrist nannte er nicht. Der erkennende Senat sah hierin eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gem. § 308 Nr. 1 BGB. Wörtlich führt er hierzu aus: 

"Anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen "ca. - Fristen" (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09 ) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit "in der Regel 1-2 Tage bei D.-Versand" betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe "in der Regel" stellt diese Bestimmung nur auf den "Normalfall" ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit D. - und nicht mit einem anderen Unternehmen - erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, ist für den Kunden nicht hineichend absehbar, welche Lieferfrist ihm vom Verwender angedient werden soll (ebenso KG, Beschluss vom 03.04.2007, NJW 2007, 2266 ff.; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. § 308 BGB Rz. 8)." 

Die Entscheidung des Landgerichts war daher abzuändern und dem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattzugeben.
01/2010
56 mal gelesen

Kommentare

Fügen Sie Ihren Kommentar hinzu:
 

 



 
Der Autor
Kanzlei Zimmermann & Dretzki Rechtsanwälte
  • Medienrecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Zum Anwaltsprofil