Infolge
der immer wieder auftretenden Rechtfragen im Zusammenhang
mit Prüfungen sollen an dieser Stelle die Grundstrukturen
dargestellt werden.
Prüfungen
im weitesten Sinne ermöglichen die Kontrolle bereits
erworbenen Wissens und die einheitliche Beurteilung des
Leistungsstandes.
Jeder
Mensch durchläuft in seinem Leben eine Vielzahl von
Prüfungen, Tests und Leistungskontrollen, die über
Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten Auskunft geben
sollen. Prüfungen werden vielfach mit Ausgeliefertsein,
mit Sorgen und Ängsten assoziiert. Für viele scheint
gerade das Prüfungsrecht an Schulen ein vollkommen
rechtsfreier Raum zu sein, in dem die Lehrkräfte frei
und ohne irgendwelche Vorgaben schalten und walten können.
Dies
ist nicht der Fall. Gerade das Ergebnis einer schulischen
Abschlußprüfung spielt die zentrale Rolle im
Lebenslauf eines Menschen, entscheidet sie häufig allein
über die Erlangung von Ausbildungs- oder Studienplätzen.
Angesichts
der Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt sind die Bedeutung
und der Einfluß von Abschlußnoten auch in der
Zukunft nicht hoch genug einzuschätzen.
Negative
Prüfungsentscheidungen haben in der Regel Auswirkungen
auf die spätere Berufswahl, so daß Artikel 12,
die Berufsfreiheit, des Grundgesetzes tangiert ist.
Fragen
im Bereich des Prüfungsrechts lassen sich grob in drei
Kategorien unterteilen: Verfahrensfragen, Fragen den Gegenstand
der Prüfung betreffend und die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
Die
Prüfung ist ein Vorgang, der sich nicht wiederholen
läßt und die im Kern auf der persönlichen
Einschätzung und Wertung des Prüfers beruht. Um
das Defizit an Grundrechtsschutz auszugleichen, sind besondere
Anforderungen an die Zuständigkeits- und Verfahrensfragen
zu stellen, beispielsweise in Hinblick auf den äußeren
Ablauf oder die Qualifikation des Prüfers.
Wichtigster
Grundsatz im Prüfungsrecht ist die Chancengleichheit.
Sie verlangt eine Formalisierung des Prüfungsrechts
nach feststehenden Regelungen. Jeder Prüfling ist dabei
gleich zu behandeln; für eine Ungleichbehandlung müssen
besondere Gründe vorliegen, z.B. Krankheit.
Die
eigentliche Prüfungsentscheidung besteht zu einem Großteil
aus Wertungen, die nicht oder nur stark eingeschränkt
kontrollierbar sind. Aus diesem Grund müssen besondere
Anforderungen an die äußeren Bedingungen des
Prüfungsablaufs gestellt werden.
Im
Prüfungswesen gilt in besonderem Maße der Grundsatz
des Vertrauensschutzes, der den Prüfling vor unliebsamen
Überraschungen schützen soll und zur rechtzeitigen
Information anhält. Jeder Prüfling kann verlangen,
in angemessener Weise über die Vorgänge in der
Prüfung/Leistungskontrolle informiert zu werden, soweit
dies mit deren Sinn und Zweck vereinbar ist.
Die
Frage, inwieweit ein Anspruch der Eltern darauf besteht,
von versetzungsgefährdenden Leistungen ihres Kindes
Mitteilung zu erhalten (Vorwarnung), wird nicht einheitlich
beurteilt. Die Tendenz dürfte aber dahin gehen, daß
zwar ein Rechtsanspruch der Eltern nicht besteht; soweit
Eltern aber ihr Recht auf Mitwirkung an der schulischen
Ausbildung ihres Kindes – z.B. durch Nachhilfe o.ä.-
verwirklichen können, besteht eine Informationspflicht
der Schule.
Hat
die Schule ihre Informationspflicht verletzt, also eine
Vorwarnung nicht ausgesprochen oder die Eltern zu spät
informiert, so daß Abhilfe nicht mehr möglich
war, so ist die Nichtversetzung wegen der Leistungen in
diesem Fach rechtswidrig. Ob ein Aufsteigen in die nächsthöhere
Klasse möglich ist, muß innerhalb der Klassenkonferenz
entschieden werden. Voraussetzung ist, daß der Schüler
in der Lage ist, in der nächsten Klasse erfolgreich
mitzuarbeiten.
Wie
die Leistung eines Schülers inhaltlich einzuschätzen
und zu bewerten ist, beurteilt der Lehrer anhand fachlicher,
pädagogischer und wissenschaftlicher Kriterien. Daß
diese Beurteilung in höchstem Maße subjektiv
ist, leuchtet ein und ist auch gewollt.
Während
bei Abschlußprüfungen in der Regel die Arbeiten
von einem Zweitkorrektor durchgesehen werden, unterliegen
Kassenarbeiten und Klausuren nur der Kontrolle durch die
unterrichtende Lehrkraft.
Bei
Prüfungen (z.B. Abitur) und prüfungsähnlichen
Entscheidungen (z.B. Versetzung in die nächsthöhere
Klasse) wird Lehren ein sogenannter Beurteilungsspielraum
eingeräumt. Dies bedeutet, daß bestimmte Bereiche
der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein müssen.
Innerhalb
eines gerichtlichen Verfahren wird nur überprüft,
ob
- der
Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt
wurde
- sachfremde
Erwägungen angestellt wurden
-
das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde
-
offensichtliche Einschätzungs- oder Bewertungsfehler
vorliegen.
Der
Beurteilungsspielraum wird seitens der Rechtsprechung damit
begründet, daß es sich bei Prüfungen um
fachlich-wissenschaftliche, im Schulbereich auch um pädagogische
Bewertungen handelt.
Darüber
hinaus ist die Prüfungssituation meist nicht wiederholbar
und für die nachträgliche gerichtliche Beurteilung
fehlt der im Einzelfall notwendige Vergleich mit den Prüfungsleistungen
anderer Prüflinge.
Deshalb
findet keine inhaltliche Kontrolle statt; vielmehr wird
nur anhand der oben genannten Kriterien überprüft.
Auch
wenn diese eingeschränkte Prüfungskompetenz des
Gerichts abschrecken mag, muß man sich einmal verdeutlichen,
daß damit schon ein nicht unerheblicher Bereich von
Bewertungsfehlern abgedeckt wird.
Der
Verpflichtung, allen Prüflingen äußere Chancengleichheit
zukommen zu lassen, verlangt eine Formalisierung des Prüfungsverfahrens.
Daher kann die Verletzung von Zuständigkeits- oder
Verfahrensvorschriften zu Mängeln im Prüfungsverfahren
führen.
Gerade
im Bereich des Prüfungsverfahrens gewinnt das Recht
auf Akteneinsicht besondere Bedeutung.
Wie
im Verwaltungsverfahren üblich, sind zur Akteneinsicht
die Beteiligten (§ 13 Verwaltungsverfahrensgesetz)
berechtigt, alle diejenigen, die Adressat eines Verwaltungsaktes
sind oder die einen solchen beantragt haben. Minderjährige
Schüler müssen sich in der Regel von ihren Eltern
vertreten lassen.
Voraussetzung
der Akteneinsicht ist ein rechtliches Interesse. Grundsätzlich
ist die Behörde befugt, die Einsicht mit Hinweis auf
die Beeinträchtigung bei der ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben oder aus Geheimhaltungsgründen
zu untersagen. An eine solche Verweigerung sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen, die auch in der Begründung
dargelegt werden müssen.
In
Hinblick auf die überragende Bedeutung von Noten in
schulischen Abschlußprüfungen für den Arbeitsmarkt,
sind bei begründeten Zweifeln an deren Ordnungsgemäßheit
die zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten
aktiv und selbstbewußt wahrzunehmen.
Gerade
im Prüfungsrecht gibt es vielfach Mißverständnisse
in Hinblick auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung.
Fällt der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung
negativ aus und soll versucht werden, mit gerichtlicher
Hilfe eine Entscheidung herbeizuführen, ist es wichtig,
sich keine falschen Vorstellungen zu machen. Eine Entscheidung
eines Lehrers, beispielsweise in Hinblick auf eine Abschlußnote,
soweit diese isoliert angreifbar ist, wird nicht umfassend,
sondern vielmehr anhand einiger Kriterien überprüft.
Gerichte
werden zunehmend mit Fragen aus dem Prüfungsrecht befaßt,
bei denen es auch um Konstellationen geht, in denen ein
Schüler nicht versetzt wurde.
Leistungsbewertungen
öffentlicher Schulen tragen stets öffentlich-rechtlichen
Charakter. Daher ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Obwohl
das Rechtsverhältnis zwischen einem Schüler und
dem Träger privatrechtlich ausgestaltet ist, können
Prüfungs- und Versetzungsentscheidungen an staatlichen
Ersatzschulen vor den Verwaltungsgerichten ausgefochten
werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie insoweit öffentliche
Aufgaben wahrnehmen und an der Erfüllung des allgemeinen
Bildungsanspruchs mitwirken.
Gegenstand
der gerichtlichen Kontrolle sind im Bereich der Leistungsbewertung
die Rechtmäßigkeit von Prüfungs- und Versetzungsentscheidungen.
Überprüfbar
sind allerdings nur abschließende Entscheidungen,
nicht dagegen unselbstständige Einzelbewertungen wie
Klassenarbeiten, Vorzensuren oder sonstige vorbereitende
Maßnahmen. Einzelnoten können dann angefochten
werden, wenn der Kläger geltend machen kann, daß
er gerade durch diese Note in seinen Rechten verletzt wird
(z.B. Studienplatzwahl, Berufswahl, Wahl der Ausbildungsstätte).
Entgegen
einer weit verbreiteten Meinung handelt es sich bei den
Verwaltungsgerichten nicht um „Superprüfungsausschüsse“.
Sie kontrollieren lediglich, ob sich das öffentliche
Prüfungswesen auf der Grundlage und im Rahmen des Rechts
vollzieht. Innerhalb dieses Rahmens werden Prüfungsentscheidungen
nach fachlich-wissenschaftlichen Kriterien bewertet, die
sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entziehen.
Der
Grund dafür ist darin zu sehen, daß die berufenen
Prüfer ein höchstpersönliches Fachurteil
abgeben. In diesem Bereich ist ihnen ein Bewertungs- und
Einschätzungsvorrecht, der sogenannte Beurteilungsspielraum
eingeräumt.
Die
gerichtliche Kontrolle ist im wesentlichen darauf ausgerichtet:
-
ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt
worden ist
-
ob die Prüfer von zutreffenden Tatsachen ausgegangen
sind
-
ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe
beachtet wurden
-
ob keine sachfremden Erwägungen mit eingeflossen
sind
-
ob die Bewertung gerechtfertigt und nicht willkürlich
ist.
Prüfungsentscheidungen
sind wie folgt aufgebaut:
1.
Teil: Dieser dient der Bestimmung der rechtlichen Voraussetzungen
für das Bestehen der Prüfung
2.
Teil: Er besteht aus der Ermittlung der Leistungen und
Fähigkeiten des Schülers/Prüflings
3.
Teil: Er umfaßt die Wertung, ob der Schüler
die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
erfüllt hat
Ziel
der Klage ist das Bestehen der Prüfung, die Versetzung
in die nächst höhere Klasse oder die Verbesserung
einzelner Prüfungsleistungen.
Statthafte
Klageart ist also die Verpflichtungsklage, mit dem Antrag,
z.B. die Schule zu verurteilen, einen Verwaltungsakt mit
einem bestimmten Inhalt zu erlassen.
Soweit
Gegenstand die Verbesserung von Einzelnoten in bestimmten
Fächern, Zeugnisse oder Teilabschnitte der Prüfung
sind, muß berücksichtigt werden, daß mit
der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich
nur um Verwaltungsakte gestritten werden kann. Einzelbewertungen
in Form von Klassenarbeiten oder Einzelnoten sind aber häufig
nur unselbstständige Bestandteile einer Gesamtbewertung.
Ein solcher unselbstständiger Teil ist kein Verwaltungsakt;
eine gerichtliche Kontrolle ist also nur dann ausnahmsweise
möglich, wenn Rechtsfolgen auch an die Einzelnote geknüpft
werden, was regelmäßig nur sehr selten der Fall
ist.
Die
Verbesserung der einzelnen Fachnote kommt ferner in Betracht,
wenn diese rechtsrelevant ist.
Die
Leistungsklage oder Unterlassungsklage ist auch die statthafte
Klageart, wenn es um bestimmte Angaben im Zeugnis geht (z.B.
Sozialverhalten).
Sollten
Bewertungsfehler (z.B. falsche Tatsachen wurden zugrunde
gelegt, sachfremde Erwägungen wurden angestellt oder
allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe wurden
verletzt) geltend gemacht werden, ist der Anwendungsbereich
der Verpflichtungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage
eröffnet.
Die
angefochtene Prüfungsentscheidung ist wegen der aufschiebenden
Wirkung der Klage bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung
ohne Rechtswirkung; ist die Klage erfolgreich, hebt das
Gericht sie auf. Zusätzlich verpflichtet das Gericht
– je nach Antrag- die Schule das fehlerhafte Prüfungsverfahren
zu wiederholen oder erklärt im Falle eines Bewertungsfehlers
die Prüfung für bestanden.
Im
Prüfungswesen besitzt der vorläufige Rechtsschutz
eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Er findet
statt durch den Erlaß einstweiliger Anordnungen, damit
werden dann vorläufige Regelungen getroffen. Problematisch
ist, daß der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungswesen,
dann wenn er effektiv sein soll, nicht umhin kann, die Hauptsache
vorwegzunehmen. Auch wenn ein solcher Vorgriff im allgemeinen
unzulässig ist; im Prüfungswesen ist eine Vorwegnahme
dann zulässig, wenn der Rechtsschutz ansonsten leerzulaufen
droht und die Klage über die erforderliche Erfolgsaussicht
verfügt.
Im
Rahmen der Zulässigkeit einer Klage sind weitere Fragen
zur klären. Die örtliche Zuständigkeit richtet
sich danach, in welchem Bezirk die umstrittene Prüfungs-
oder Versetzungsentscheidung getroffen wurde.
Klagebefugt
ist grundsätzlich der Schüler, in Falle seiner
Minderjährigkeit muß er sich durch seine Eltern
vertreten lassen. Diesen kommt dann eine selbstständige
Klagebefugnis zu, wenn ihr Elternrecht betroffen ist.
Die
Versetzung in die nächsthöhere Klasse ist in erster
Linie abhängig vom Erreichen eines vorgegebenen Leistungs-
oder Ausbildungsziels und erfordert die Prognose, daß
der Schüler in der nächsthöheren Klasse voraussichtlich
erfolgreich mitarbeiten kann.
In
diesem Zusammenhang ist wiederum zu bedenken, daß
die Entscheidung über die Versetzung eines Schülers
auch von pädagogischen Erwägungen bestimmt wird
und die Prognose in Hinblick auf den Erfolg in der nächsthöheren
Klasse eine individuelle Einschätzung erfordert.
Die
Entscheidung über die Versetzung/Nichtversetzung stellt
einen Verwaltungsakt dar.
Beim
Vorgehen gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung
ist also zu berücksichtigen, daß eine gerichtliche
Überprüfung nur anhand der oben genannten Kriterien
erfolgen kann. Ein mit dieser Frage befaßtes Gericht
stellt keine Überlegungen in Hinblick auf die Qualität
des Unterrichts o.ä. an und fällt keine eigene
Entscheidung in Hinblick auf den Leistungsstand des Schülers.
§
20 Verwaltungsverfahrensgesetz normiert, daß Befangenheit
zum Ausschluß eines Amtsträgers führt. Diese
Bestimmung findet auch im Schulverhältnis Anwendung.
Neben
der Nennung, welche Personen ausgeschlossen sind (Familienangehörige),
bestimmt § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, daß
bei der Besorgnis der Befangenheit, also dann, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen
eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, ein
Ausschlußgrund besteht.
Auf
diese Weise wird die für eine Prüfung elementare
Chancengleichheit und ein faires Verfahren gewährleistet.
Geprüft
werden muß dann im Einzelfall, ob aus Sicht eines
verständigen Prüflings, die Sorge der Befangenheit
berechtigt ist, ob also der betreffende Lehrer nicht unparteiisch
und unvoreingenommen entscheiden wird.
Allerdings
ist ein konkreter Grund erforderlich, allein nicht ausreichend
sind Befürchtungen ganz allgemeiner Art.
Sollen
schulische Abschlussprüfungen angegriffen werden, empfiehlt
es sich zunächst, immer die Akten einzusehen.
Den
besten Angriffpunkt, z.B. bei einem nichtbestandenem Abschlussprüfungen
bieten die häufig vollkommen unzureichend geführten
Prüfungsprotokolle.