Informationen
und Dienstleistungen aus dem Internet vereinfachen das Leben
in vielfacher Hinsicht. Durch die private Nutzung des Internets
von Arbeitnehmern kann allerdings nicht nur die Effizienz
der Arbeitszeit beeinträchtigt werden, die Nutzung
kann auch zu Sicherheitsrisiken führen. Die Nutzer
des Internets können an gefährliche oder nicht
autorisierte Software gelangen oder Viren den Zugang ins
Unternehmen ermöglichen.
Zulässigkeit der privaten Nutzung
Nur
wenig Arbeitsverträge enthalten überhaupt konkrete
Regelungen über die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz.
Aber selbst da, wo die private Nutzung durch Arbeitsvertrag
oder Betriebsvereinbarung als zulässig angesehen wird,
ist sie nicht uneingeschränkt erlaubt.
Selbst
wenn der Arbeitgeber das private Surfen ausdrücklich
gestattet, hat der Arbeitnehmer hier ein gewisses Maß
einzuhalten. Wer ein Drittel seiner Arbeitszeit mit der
Bestellung von Büchern, dem Betreiben von Internetspielen
und der ausgiebigen Unterhaltung mit anderen im Netz widmet,
wird dieses Maß wohl übersteigen. Dies gilt erst
recht für Arbeitsverhältnisse, in denen eine konkrete
Regelung zu diesem Thema nicht getroffen worden ist.
Kontrolle
durch Arbeitgeber und Schutzrechte des Arbeitnehmers
Technisch
ist eine Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeitnehmer
möglich. Es gibt Möglichkeiten, nachzuvollziehen
und zu dokumentieren, welche Programme geöffnet wurden,
zu welcher Uhrzeit und wie lange sie geöffnet waren.
Solche Überwachungsmöglichkeiten sind aber nur
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
So
ist z.B. in Betrieben mit einem Betriebrat die Installation
von Überwachungssoftware nur nach Zustimmung des Betriebsrates
möglich. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer
durch die Überwachung in unzulässiger Weise in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden.
Eine Überwachung ist daher nur wegen eines überwiegenden
schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers möglich.
Auch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers genügt nicht,
um einen Eingriff in die Privatsphäre des elektronischen
Postfachs der betroffenen Person zu rechtfertigen. Bei dem
Verdacht eines strafbaren Verhaltens hat der Arbeitgeber
die Behörden einzuschalten.
Hier
sollte der Arbeitgeber also eher zurückhaltend agieren
und stattdessen Regelungen schaffen, die einen eindeutigen
Umgang mir dem Internet regeln.
Arbeitsrechtliche
Folgen von Verstößen
Gerichtliche
Entscheidungen zur privaten Nutzung des Internet existiert
noch nicht. Es kann aber wohl die Rechtsprechung zum Thema
„Privatnutzung des Betriebstelefons“ herangezogen
werden.
Hier
haben die Gerichte festgestellt, dass der Arbeitgeber sogar
ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt
ist, wenn er das private Telefonieren ausdrücklich
verboten hat und eine regelmäßige Kontrolle zur
Einhaltung diese Verbots stattfand. Ansonsten können
private Telefongespräche nur nach erfolgter Abmahnung
zu einer Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen.