Die Kennzeichnung des Produktes eines ausländischen Herstellers mit dem ®-Zeichen stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn das Produkt in Deutschland vertrieben wird, wo die Marke keinen Schutz genießt.
Das entschied das OLG Köln mit Urteil vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09 mit der Begründung, dass der deutsche Verbraucher an der Verpackung erkenne, dass es sich um ein ausländisches Produkt handele.
In o.g. Fall ging es um den Vertrieb eines Produktes einer amerikanischen Herstellerin von Kontaktlinsen in Deutschland, das auf der Verpackung mit dem Kennzeichen ® und der Angabe „for sale in Europe, Africa and Australasia” versehen war und Hinweise in insgesamt neun Sprachen, darunter auch in Deutsch enthielt. Das Produkt genießt weder in Deutschland noch sonst in der EU Markenschutz, sondern nur in den USA.
Ein deutscher Mitbewerber sah hierin eine Irreführung, weil der Verbraucher aufgrund des ®-Zeichens annehme würde, das Produkt sei auch in Deutschland als Marke geschützt.
Die Richter konnten darin keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Zwar wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Symbol ® die Abkürzung für „registrated” bedeute und darauf hinweise, dass dem Produkt Markenschutz zukomme. Eine Irreführung läge aber nur dann vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis durch Verwendung dieses Zeichens annehmen würde, dass der Markenschutz gerade (auch) in Deutschland bestehe. Dies verneinten die Richter, da hier aufgrund der Aufmachung der Verpackung ohne weiteres zu erkennen sei, dass es sich um ein ausländisches, nicht in Deutschland produziertes Produkt handele. So enthalte die Verpackung Angaben in mehreren Sprachen, was dafür spreche, dass es auch in verschiedenen Ländern angeboten werde. Ferner sei ein ausländischer Sitz des Herstellers genannt. Es sei nicht anzunehmen, dass der Verkehr hieraus schließe, das Produkt genieße auch in all den Ländern Markenschutz, in denen es vertrieben wird. Vielmehr gehe der Verkehr davon aus, dass es nur im Herstellerland als Marke registriert sei.
Beachte: Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das ®-Zeichen in Deutschland verwendet wird, ohne dass der Verwender Inhaber der Marke ist oder hieran eine Lizenz besitzt. Nach dem BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06) begründet dies eine unzulässige irreführende Werbung der Verbraucher. Denn dieser gehe davon aus, dass für den Verwender des Zeichens eine entsprechende Marke registriert sei oder eine Lizenz vorhanden ist. Weil das Zeichen suggeriere, dass es sich um ein „Qualitätsprodukt” handele und die Kaufentscheidung positiv beeinflusse, begründe diese Fehlvorstellung eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.