Keine Zollnachforderung wegen Berechnungsfehler

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Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2011, Aktenzeichen 4 K 63/11, entschieden, dass der Zoll keine Nachforderung erheben darf, wenn zuvor Einfuhrabgaben vom Zollbeamten versehentlich zu niedrig berechnet wurden. Im vorliegenden Fall hatte der Zoll eine entsprechende Nachforderung damit begründet, dass der betroffene Bürger die Möglichkeit hatte, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Deswegen hätte ihm die falsche Berechnung auffallen müssen. Das Gericht lehnte dies ab und begründete seine Entscheidung damit, dass Bürger sich in zollrechtlichen Vorschriften nicht besser auskennen müssen als die Zollbeamten und deshalb auf deren Sachkunde vertrauen dürfen.

10/2011
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