Wenn Sie oder ein Kollege krank sind, droht der Chef schon mal mit Kündigung. Würde er damit vorm Arbeitsgericht durchkommen?
Grundsätzlich gilt: Es ist für den Arbeitgeber e x t r e m schwer, wegen Krankheit zu kündigen. Der Arbeitgeber muss dazu nämlich drei hohe Hürden überspringen.
Die erste Hürde: Negative Prognose
Eine negative Prognose muss ergeben, dass der Arbeitnehmer in Zukunft krank bleibt (BAG, Urteil vom 07.11.2002 – 2 AZR 599/01) und wie lang die Krankheit voraussichtlich dauern wird. Erst wenn diese Prognose über zu erwartende Fehlzeiten und Arbeitsausfälle feststeht, folgt eine weitere Prüfung in der zweiten Hürde.
Eine negative Prognose haben die Richter am Bundes-Arbeits-Gericht unter anderem in folgenden Fällen angenommen:
Die Krankheit kann ein Kündigungs-Grund sein, wenn häufige Kurzerkrankungen vorliegen (BAG, Urteil vom 14.01.1993 – 2 AZR 343/92). Wenn eine lang andauernde Krankheit besteht, beispielsweise unter anderem ein HWS-Trauma nach unverschuldetem Fahrradunfall (BAG, Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98). Wenn eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit angenommen wird, zum Beispiel ein gequetschter Fuß eines Bergwerk-Arbeiters (BAG, Urteil vom 28.04.1998 – 9 AZR 348/97). Oder wenn eine erhebliche krankheitsbedingte Leistungsminderung vorliegt, zum Beispiel ein Harnweginfekt und Rheuma (BAG, Urteil vom 26.09.1991 – 2 AZR 132/91).
Die zweite Hürde: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Diese Hürde ist in aller Regel genommen, wenn für die nächsten 24 Monate nicht mit einer besseren Prognose zu rechnen ist, also nicht damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer wieder arbeiten kann (BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 2 AZR 148/01).
Die dritte Hürde: Unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitgebers
Dies ist eine sehr schwierige Hürde für den Arbeitgeber, weil er im Rahmen einer Abwägung der Interessen auch der Arbeitnehmer beweisen muss, welche betrieblichen Störungen zu befürchten sind, wenn der Arbeitnehmer nicht weiter arbeiten kann.
Wer auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann, darf nicht gekündigt werden (BAG, Urteil vom 19.04.2007 – 2 AZR 239/06). Wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank gewesen ist, muss der Arbeitgeber sogar über ein so genannten "betriebliches Eingliederungsmangement" einen leidensgerechten Arbeitsplatz suchen (BAG, Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06).
Fazit: Es ist fast unmöglich, dass der Chef mit seiner Drohung durchkommt, bei einer wirklich vorliegenden Krankheit zu kündigen.