Das Landgericht Rottweil hatte sich in einem Fall mit der Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme wesentlicher Elemente einer fremden Internetseite zu befassen (Beschluss vom 02.01.2010, Az. 4 O 89/08).
Der Antragsgegner verwendete für seinen eigenen Internetauftritt den Aufbau, die Farbgestaltung und Menüführung sowie sonstige wesentliche grafische und textliche Elemente von der Internetseite eines Mitbewerbers. Dieser verlangte Unterlassung und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Rottweil entschied, dass die Nachahmung des fremden Internetauftritts wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG sei, weil die Seite aufgrund ihrer konkreten besonderen farblichen, grafischen und textlichen Ausgestaltung, wie auch ihrer Menüführung wettbewerbsrechtliche Eigenart besitze und geeignet sei, interessierte Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen. Der Internetauftritt sei weder allgemein üblich noch werde er von Mitbewerbern in ähnlicher Weise verwendet. Als besonders gravierend sah es das Gericht an, dass der Antragsgegner charakteristische grafische Elemente unverändert übernommen habe.
Das Landgericht sprach dem Antragsteller damit einen Anspruch aus so genannten "ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz" - unabhängig von bestehenden Urheberrechtsansprüchen - zu.
Ein solcher Anspruch kommt ausnahmsweise dann zum Tragen, wenn Begleitumstände vorliegen, die außerhalb von vorrangigen spezialgesetzlichen Tatbeständen z.B. des Urheber- oder Markengesetzes bestehen und die einen ergänzenden Schutz über das allgemeine Wettbewerbsrecht rechtfertigen. Im Gegensatz zum Uhrheberrechtsschutz, der das Vorliegen eines Werkes, also einer geistigen Schöpfung voraussetzt, erfordert der ergänzende Leistungsschutz die Nachahmung eines Produktes von "wettbewerblicher Eigenart" sowie das Vorliegen besonderer Umstände, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 444 f.). Ein Anspruch kann danach bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung aufgrund besonderer Merkmale des Erzeugnisses besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH GRUR 2005, 166, 167). Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen gleichgültig sind und die demgemäß unter den wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkten der Herkunftstäuschung, Rufausnutzung und Behinderung keine Rolle spielen, genießen daher keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen des ergänzenden Leistungsschutzes, da andernfalls die Wertungen der speziellen Gesetze umgangen würden.
Das LG Rottweil hat in der o.g. Entscheidung einen Schutz bejaht und die erforderlichen besonderen Umstände in dem Grad der Übernahme der Leistung des Konkurrenten sowie darin gesehen, dass sich der Antragsgegner offensichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts des Antragsstellers im Internet zunutze machen wollte, um auf seine eigenen Produkte hinzuweisen.