Die
wichtigsten Rechte im Überblick:
-
Recht auf freie Arztwahl
-
Recht auf qualifizierte Behandlung, Pflege, Versorgung
-
Datenschutz und Schweigepflicht
-
Einsichtsrecht in Krankenunterlagen
-
Recht auf Information und Aufklärung
-
Recht auf Selbstbestimmung
-
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern
-
Beratung und Hilfestellung bei Behandlungsfehlern
Freie
Arztwahl
Das
Recht auf freie Arztwahl ist im Sozialgesetzbuch normiert.
Während Privatpatienten in der Wahl ihrer Ärzte
vollkommen frei sind, besteht für Kassenpatienten nur
die Möglichkeit, einen Arzt mit Kassenzulassung (über
90%) in Anspruch zu nehmen. Andernfalls müssen die
Kosten privat getragen werden.
Die
Ausführungen gelten auch für Zahnärzte.
Freie
Krankenhauswahl
Patienten,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
sind bei ihrer Krankenhauswahl auf diejenigen Häuser
beschränkt, mit denen ihre Krankenkasse einen Vertrag
hat. Auch in diesem Punkt unterliegen Privatpatienten keinen
Einschränkungen; ihnen sind alle Wahlmöglichkeiten
eröffnet.
Ärztliche
Schweigepflicht
Grundsätzlich
unterliegt jeder Arzt der Schweigepflicht, die auch über
den Tod des Patienten hinaus gilt. Ausnahmen gelten dann,
wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbindet oder
wenn es seinem mutmaßlichen Willen entspricht, dass
ein Angehöriger informiert werden soll.
Die
Schweigepflicht bezieht sich nicht allein auf die Behandlungsunterlagen,
sondern auch auf private Informationen wie Familien-, Partner-
oder Alkoholprobleme.
Zum
Stillschweigen ist nicht nur der Arzt selbst, sondern auch
sein medizinisches Hilfspersonal, Studenten, Ärzte
in der Ausbildung oder nicht ärztliches Personal in
der Verwaltung verpflichtet.
Die
Schweigepflicht hat vor allem strafrechtliche Relevanz.
So droht § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen,
eine Freiheits- oder Geldstrafe an, wenn ein „anvertrautes
Geheimnis bekanntgegeben wird“.
Aus
diesem Grund ist beispielsweise eine Einwilligung des Patienten
erforderlich, wenn ein Arzt eine gewerbliche Abrechungsfirma
für seinen Honorareinzug beauftragt oder im Rahmen
einer Praxisübergabe der Nachfolger die Patientenkartei
einsehen möchte.
Information
und Aufklärung
Patienten
haben während der gesamten Behandlung das Recht, auf
Information und Aufklärung.
Konkret
bedeutet dies, dass Ihr Arzt verpflichtet ist, Sie über
Art und Durchführung der geplanten Behandlung, über
Risiken und Erfolgsprognosen, also über alles, was
mit der Behandlung zusammenhängt, zu unterrichten.
Für
viele Ärzte ist heute die vollständige Aufklärung
über die Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und
deren Konsequenzen sowie Alternativen Standard. Wenn der
Patient dies wünscht, hat er auch das Recht auf Nichtwissen.
Erforderlich
ist weiterhin, dass er Ihnen Alternativen aufzeigt, Diagnose
und Prognose sowie alle Maßnahmen verständlich
erörtert. Der Patient muss rechtzeitig und grundsätzlich
im persönlichen Gespräch über Art und Umfang
der Maßnahmen und damit verbundenen Risiken aufgeklärt
werden.
Wichtig
zu wissen ist, dass es sich bei der Aufklärungspflicht
um eine ärztliche Pflicht handelt, die nicht auf Schwestern
oder Pfleger delegiert werden darf.
Das
Selbstbestimmungsrecht
Der
Patient hat das Recht, eine Behandlung zu verweigern oder
abzubrechen. Dieses Recht gilt uneingeschränkt auch
dann, wenn ärztlicherseits dringend zur Durchführung
einer Behandlung geraten wird oder diese vital indiziert
ist.
Sie
als Patient und nicht Ihr Arzt treffen nach der Aufklärung
die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Behandlung
durchgeführt werden soll, nachdem Sie Nutzen und Risiken
gegeneinander abgewogen haben. Dem Arzt steht kein Zwangsbehandlungsrecht
zu. Die können sich also frei entscheiden.
Das
Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt auch am
Lebensende. Auch ein scherkranker oder sterbender Patient
hat das Recht, über die weitere Behandlung zu entscheiden
und diese – auch gegen den ausdrücklichen ärztlichen
Rat – abzulehnen. Auch und gerade am Lebensende spielt
das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine große
Rolle. Er kann und soll seine Vorstellungen von einem selbstbestimmten
Leben auch an dessen Ende durchsetzen. Es steht dem Patienten
also frei, sich für oder gegen medizinische Maßnahmen
zu entscheiden.
Die
zweite Meinung
Gerade
nach der Diagnose einer ernsten Krankheit oder wenn große
Operationen anstehen, kommen Fragen auf, ob es nicht doch
Alternativen zu einer vorgeschlagenen Behandlung gibt.
Manchmal
sind es aber auch äußere Faktoren, die einen
Patienten bewegen, eine Zweitmeinung einzuholen, wozu er
berechtigt ist. Gerade bei schweren Erkrankungen sollte
er davon auch selbstbewusst Gebrauch machen.
Immer
wieder berichten Patienten davon, dass Ärzte, denen
sie von ihrem Wunsch nach einer zweiten Meinung berichten,
mit Unverständnis reagieren. Davon sollten Sie sich
jedoch nicht abschrecken lassen. Nutzen Sie in Ihrem eigenen
Interesse diese Möglichkeit, auch wenn Sie möglicherweise
nichts Neues erfahren. Für viele ist es schon beruhigend
zu wissen, auf dem richtigen Weg zu sein.
Behandlung
Der
Patient hat auch einen Anspruch auf eine sorgfältige
und qualifizierte Behandlung, die sich auch an neuen wissenschaftlichen
Erkenntnissen ausrichten muss.
Datenschutz
Die
den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und
Daten sind besonders sensible Daten. Daher sind sie von
Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern
vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung
des Patienten oder auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen
weitergegeben werden. Da die ärztliche Schweigepflicht
auch gegenüber anderen Ärzten besteht, ist für
die Weitergabe wiederum eine Einwilligung des Patienten
erforderlich. Eine Weitergabe ohne diese ist rechtswidrig.
Dies gilt auch für die Weitergabe an private Abrechnungszentren.
Recht
auf qualifizierte Pflege und Versorgung
Der
Patient hat während der Behandlung auch ein Recht auf
qualifizierte Pflege und Betreuung und auf den Schutz seiner
Privatsphäre.
Übernahme
der Behandlungskosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Während
diese Frage vor einiger Zeit mehr theoretische als praktische
Bedeutung hatte, gewinnt sie zunehmend an Bedeutung.
Mitglieder
der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf
Versorgung bei Krankheit und Schwangerschaft, soweit die
Behandlung notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich
ist.
Erforderlich
ist die Aufklärung über die Kostenübernahme:
Bevor der Patient Leistungen in Anspruch nimmt, deren Kostenübernahme
durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht gesichert
ist, muss der Arzt den Patienten darüber informieren.
Der Patient kann dann entscheiden, ob er diese Behandlung
gleichwohl in Anspruch nehmen und selbst bezahlen will oder
ob er auf diese verzichtet.
Einsichtsrecht
Patienten
haben das Recht, ihre Krankenunterlagen, also alle Aufzeichnungen
über objektive Befunde, einzusehen.
Einschränkungen
unterliegen die Teile der Dokumentation, die subjektive
Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten; diese
müssen nicht herausgegeben werden.
Sofern
der Patient dies wünscht, sind Kopien anzufertigen,
die allerdings dem Patienten in Rechnung gestellt werden
können.
Die
Aufbewahrungsfristen betragen zwischen 10 und 30 Jahren.
Ist
ein Patient bereits verstorben, steht das Einsichtsrecht
den Erben zu, wenn sie vermögensrechtliche Interessen
verfolgen, was bereits immer dann der Fall ist, wenn ein
Behandlungsfehler vermutet wird.