In
den §§ 37b, 140 SGB III (Sozialgesetzbuch/ Arbeitsförderung)
wird seit Juli 2003 bestimmt, dass Arbeitnehmer von 2003
an verpflichtet sind, sich "unverzüglich nach
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts", persönlich
beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Im Falle eines zeitlich
befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens
30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
erfolgen. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis,
dass zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks (z.B. Projektbezogene
Anstellungen) befristet wurde, so muss die Meldung unverzüglich
nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber erfolgen, wann
dieses Projekt beendet ist. Unverzüglich bedeutet in
diesem Zusammenhang in Anlehnung an § 121 BGB ohne
schuldhaftes Verzögern.
Bei
verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld gemindert,
und zwar für jeden Tag der Verspätung um einen
bestimmten Satz. Es drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes
zwischen EUR 7,00 und EUR 50,00 pro Tag der verspäteten
Meldung. Die Höhe der Kürzung hängt von der
Dauer der Verspätung und der Höhe des Bemessungsentgeltes
ab. Die Kürzung richtet sich zunächst nach der
Zahl der Tage, für die eine Arbeitssuchmeldung versäumt
worden ist (§ 140 SGB III). Die Kürzung ist allerdings
auf 30 Tage begrenzt. Der zu kürzende Betrag wird dann
in einer Summe vom Arbeitslosengeldanspruch abgezogen. Die
Kürzung darf aber nur die Hälfte des Leistungsanspruches
erfassen (§ 140 S. 4 SGB III).
Die
Meldepflicht gilt übrigens unabhängig davon, ob
eine Kündigungsschutzklage erhoben wird oder nicht.
Selbst wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung für
unzulässig hält, hat er sich unverzüglich
beim Arbeitsamt zu melden.
Diese
Verschärfung der Meldevorschriften ist bereits seit
Anfang August 2003 in Kraft. Betroffene können sich
daher nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 09.06.2004 (L 3 AL 1267/04) nicht darauf berufen, von
der Neuregelung nichts gewusst zu haben. Es kann –
so das Gericht - erwartet werden, dass jeder seine Rechtspflichten
kennt oder zumindest einen fachkundigen Rat einholt.
In
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wird in diesem Zusammenhang
eine neue Pflicht für den Arbeitgeber eingeführt.
Danach muss der Arbeitgeber jetzt den "Arbeitnehmer
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig
über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei
der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über
die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt
zu informieren, […]".
In
einem Fall, in dem der Arbeitgeber eine solche Information
unterlässt, könnte nun davon ausgegangen werden,
dass der Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung gegenüber
dem Arbeitnehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens
zu verpflichten ist. Das Arbeitsgericht ArbG Verden hat
allerdings in seinem Urteil vom 27.11.2003 (3 Ca 1567/03)
entschieden, dass ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers
auf Schadensersatz nicht besteht. Die Obliegenheit des Arbeitgebers,
den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen
Meldung beim Arbeitsamt zu informieren (§ 2 II 2 Nr.
3 SGB III), sei ihrem Schutzzweck nach rein sozialrechtlicher
Natur. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründe
keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Ob das
Urteil allerdings über mehrere Instanzen Bestand haben
wird, ist noch offen. Ein erstes Signal wurde damit seitens
der Rechtsprechung allerdings gesetzt. Auch das Landessozialgericht
Baden-Württemberg hat in seiner oben zitierten Entscheidung
festgestellt, dass der Kläger dieses Verfahrens sich
auch nicht auf – die hier ausgebliebene – Information
seines Arbeitgebers verlassen durfte und somit die Kürzung
des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt ist.