Neues Datenschutzgesetz bringt kaum Verbesserungen

von hamburger-anwalt.de
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Wegen der Skandale um den Datenschutz in deutschen Unternehmen hat der Bundestag die Rechte für Arbeitnehmer erweitert. Die Änderung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten.

Was ist neu?  

Ausdrücklich regelt die neue Fassung von § 32 Bundesdatenschutzgestz, zu welchen Zwecken und unter welchen Umständen Daten von Arbeitnehmern vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und danach vom Arbeitgeber erhoben werden dürfen. Es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit.

Personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten dürfen durch den Arbeitgeber nur noch bei tatsächlichen Anhaltspunkten kontrolliert werden. Das gilt nicht, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.

Für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gilt nun Gleiches wie für den Betriebsrat: Die Kündigung während und ein Jahr nach seiner Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Zudem wird ein Anspruch auf Fortbildungen im Datenschutzrecht auf Kosten des Arbeitgebers festgeschrieben.

Was ändert sich wirklich?

An der Rechtslage ändert sich wenig. Bislang mussten die Zwecke der Datenerhebungen vom Arbeitgeber konkretisiert werden, die geänderte Form des Gesetzes legt diese Zwecke nun fest –  allerdings sehr allgemein. Damit bleibt es wie bisher den Richtern überlassen, den Einzelfall zu prüfen.
09/2009
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Der Autor
Kanzlei Waitschies & Ziegenhagen
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