Onlinehändler müssen Hinweispflicht bezüglich Energieverbrauch eines Gerätes beachten

von hamburger-anwalt.de
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Für Onlinehändler bestätigt sich zum wiederholten Male, dass es fast unmöglich ist, einen rechtssicheren Online-Shop ohne vorherige ausführliche Prüfung zu eröffnen. Zwar steigt gerade im Bereich des Verkaufs von Haushaltsgeräten die Sensibilisierung für die Erfüllung von rechtlichen Vorgaben, beispielsweise dem Erfordernis, eine WEEE-Nr. nach Elektrogesetz erteilen zu lassen; gleichwohl gilt es immer wieder neue Hürden zu nehmen: 

So hat das OLG Dresden für einen Online-Shop, der Haushaltsgeräte vertrieb, entschieden, dass die Angaben zum Energieverbrauch eines Haushaltsgerätes direkt auf der eigentlichen Angebotsseite platziert werden müssen (OLG Dresden v. 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09). Explizit wurde dabei herausgestellt, dass es nicht ausreicht, die notwendigen Pflichtangaben nach der EnVKV ("Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen") auf Unterseiten zu platzieren, die keinen konkreten Bezug zu dem beworbenen Haushaltsgerät aufweisen. Folgerichtig und in einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung zur EnVKV (bspw. OLG Köln oder OLG Stuttgart) nahm das OLG Dresden einen Wettbewerbsverstoß an und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. 

Empfehlenswert ist es also, die Pflichtangaben im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot anzugeben.
01/2010
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Der Autor
Kanzlei Zimmermann & Dretzki Rechtsanwälte
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