Risiko des Nichtzugangs einer Email-Abmahnung trägt Abgemahnter

von hamburger-anwalt.de
Hilfreicher Artikel?:   
Eine lediglich per Email versandte Abmahnung ist zulässig. Das Risiko, dass die an die richtige Adresse versandte Email den Empfänger nicht erreicht, trägt dabei der Abgemahnte. Das entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 02.07.2009, Az. 312 O 142/09. 

Der Abgemahnte warb im Internet mit einer wettbewerbswidrigen Angabe. Er erhielt deshalb per Email eine Abmahnung, die jedoch durch seine Firewall abgefangen und somit von ihm nicht zur Kenntnis genommen wurde. 

Mangels Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem der "Abmahner" Recht bekam. 

Das Gericht schloss sich der herrschenden Auffassung an, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Nichtzugang einer Abmahnung bei dem abgemahnten Adressaten liege. Diese Grundsätze gelten damit nicht nur für auf dem Postwege versandte Abmahnungen, die verloren gegangen sind oder deren Zugang nicht feststellbar ist, sondern auch für per Email versandte Abmahnungen, die durch eine Firewall aufgehalten werden. Die Abmahnung gilt dann trotzdem als zugestellt. Begründet wird dies damit, dass die abgeschickte Email derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass für diesen unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Mit einer Kenntnisnahme kann auch bei Zwischenspeicherung einer Email innerhalb von ein oder zwei Arbeitstagen gerechnet werden, so das Gericht. Das Risiko des Nichtabrufens der gefilterten Emails trägt der Empfänger. 
Selbige Grundsätze werden z.B. auch im Fall von Urlaub oder Krankheit des Empfängers einer Abmahnung per Post oder Email herangezogen. Auch hier kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs nur darauf an, wann der Absender normalerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann. 
Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn der Nichtzugang der Abmahnung für den Absender offensichtlich ist, so z.B., wenn die Email oder die Postsendung wegen (ersichtlich) fehlerhafter Kontaktdaten zurückgesendet wird - nicht aber dagegen, wenn die Annahme einer per Einschreiben-Rückschein versandten Abmahnung verweigert wird.
02/2010
45 mal gelesen

Kommentare

Fügen Sie Ihren Kommentar hinzu:
 

 



 
Der Autor
Kanzlei Zimmermann & Dretzki Rechtsanwälte
  • Medienrecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Zum Anwaltsprofil