Nicht
nur die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann zu einer
Sperrzeit bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld führen
Rechtsgrundlage
für den Ausspruch einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt
ist § 144 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch III): Wurde
das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitslosen
gelöst und hierdurch die Arbeitslosigkeit zumindest
grob fahrlässig herbeigeführt, ohne das hierfür
ein wichtiger Grund vorlag, tritt in bezug auf das Arbeitslosengeld
eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.
Wichtige
Gründe, die eine Sperrzeit verhindern würden,
sind u.a. solche, die den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt
hätten (z.B. Lohnrückstände). Andere wichtige
Gründe können familiärer bzw. krankheitsbedingter
Art sein.
Soll
ein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen
einvernehmlich beendet werden, so liegt ein erforderlicher
wichtiger Grund nur vor, wenn eine ansonsten drohende Kündigung
objektiv rechtmäßig wäre. Das heißt,
es muss in jedem Fall der erforderliche Kündigungsgrund
vorliegen.
Selbst
wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung
ausspricht, kann es zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes
kommen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer davon
ausgeht, das eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt
ist. Es kommt allein darauf an, ob die Kündigung nach
objektiver Beurteilung gerechtfertigt war, nicht dagegen
darauf, ob der betroffene Arbeitnehmer die drohende oder
bereits ausgesprochene Kündigung aus betrieblichen
Gründen für rechtmäßig halten durfte.
Ein
sogenannter Auflösungssachverhalt, der zur 12-wöchigen
Sperrzeit führt, liegt vor, wenn der Arbeitslose die
Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberkündigung erkannt hat.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Arbeitslosen
durch eine kompetente Stelle entweder die Rechtsmäßigkeit
der Kündigung versichert worden aus oder die Rechtswidrigkeit
der Kündigung auch nach der Auskunft ungewiss geblieben
ist; in diesem Fall ist dem Arbeitnehmer ein arbeitsgerichtliches
Vorgehen gegen die Kündigung nicht zuzumuten.
Die
Höhe des Arbeitslosengeldes wird durch diese Sperrzeit
nicht beeinflusst.
Allerdings
wird die Anspruchsdauer entsprechend gemindert. D.h.
die gesetzlich festgelegte Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
(diese richtet nach der Dauer des vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisses
und dem Alter des Betroffenen) wird um mindestens ¼
der Dauer gekürzt. Der Arbeitlose erhält also
für einen geringeren Zeitraum das Arbeitslosengeld.
Darüber
hinaus ist ein Arbeitsloser während der Sperrzeit nicht
in der Rentenversicherung versichert. Er kann sich allerdings
freiwillig selbst versichern.