Die
steigende Arbeitsbelastung in der Medizin und das kritischer
werdende Bewußtsein der Patienten führen immer
wieder zu Auseinandersetzungen darüber, ob ein ärztlicher
Behandlungsfehler vorliegt.
Gegenstand
des Arzthaftungsrechts sind im Wesentlichen Schadensersatzansprüche,
die für die Folgen von Behandlungsfehlern geltend gemacht
werden. In den meisten Fällen geht es dabei um Schmerzensgeld,
Verdienstausfall, Pflegekosten, Haushaltshilfen etc. sowie
um die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Behandlungs-
und Krankenhauskosten.
Zu
unterscheiden ist zwischen der vertraglichen und der deliktischen
Haftung.
Die
vertragliche Haftung beruht darauf, daß der Arzt Pflichten,
die ihm aufgrund des Behandlungsvertrages obliegen, verletzt,
während die deliktische dann eingreift, wenn der Arzt
den Körper oder die Gesundheit des Patienten rechtswidrig
und schuldhaft verletzt.
Der
Ersatzanspruch eines Patienten setzt voraus, daß eine
rechtswidrige Schadenszufügung vorliegt, daß
der Arzt schuldhaft gehandelt hat und ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und der
eingetretenen Schädigung besteht.
Jeder
körperliche Eingriff stellt im rechtlichen Sinn eine
Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB dar.
Rechtmäßig und damit straffrei ist ein solcher
Eingriff, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- begründete
Indikation;
- Sachgerechte,
sorgfältige, schonende Ausführung des Eingriffs;
- umfassende,
sachgemäße Aufklärung des Patienten;
- Einwilligung
des Patienten.
Folgende
Voraussetzungen müssen für die erfolgreiche Geltendmachung
von Ansprüchen erfüllt sein:
Es
muss sich um eine körperliche Schädigung handeln,
die im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung entstanden
ist. Im Todesfall können die Angehörigen Ansprüche
haben.
Der
Arzt muss schuldhaft einen Behandlungsfehler begangen haben.
Das trifft nach der Rechtsprechung immer dann zu, wenn vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die allgemein anerkannten Grundsätze
der medizinischen Wissenschaft verstoßen wurde.
Es
muss ein materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen
werden.
Im
Einzelnen:
1.
Rechtswidrige Schädigung
Eine
rechtswidrige Schädigung ist immer dann anzunehmen,
wenn das Verhalten des Arztes nicht im Einklang mit geltendem
Recht steht, also keine medizinische Indikation vorliegt,
der Eingriff nicht lege artis durchgeführt wurde und
nicht von der ausdrücklichen oder mutmaßlichen
Einwilligung gedeckt ist.
2.
Verschulden des Arztes
Ein
ärztlicher Fehler hat nur dann haftungsrechtliche Konsequenzen,
wenn die Schädigung des Patienten in vorwerfbarer Weise,
also schuldhaft erfolgte. In erster Linie kommt fahrlässiges
Verhalten in Betracht.
Dieses
wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt
nicht eingehalten worden ist, wenn also ein durchschnittlicher
Arzt den Fehler hätte vermeiden können.
Verwirklicht
sich bei einem kunstgerecht durchgeführten, medizinisch
indizierten Eingriff ein typisches Risiko, so wird ein Verschulden
des Arztes in der Regel verneint.
Auch
wenn die Frage des Verschuldens im Einzelfall zu klären
ist, gilt der Grundsatz, daß das Maß der erforderlichen
Sorgfalt mit dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs,
der Art oder dem Grad der Anfälligkeit des Patienten
ansteigt.
Sorgfältiges
Verhalten bedeutet auch, daß der Arzt sein Wissen
und Können dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
anpassen und er sich laufend fortbilden muß.
3.
Ursächlicher Zusammenhang
Voraussetzung
ist weiterhin, daß der Nachweis geführt werden
kann, daß der eingetretene Schaden auf dem ärztlichen
Fehler beruht.
Dazu
muß zu einen feststehen, daß die Schädigung
des Patienten ohne den Behandlungsfehler nicht eingetreten
wäre. Darüber hinaus muß das Verhalten geeignet
sein, einen Schaden der Art zu verursachen. Der Arzt hat
also nur für adäquate, also nicht für völlig
unwahrscheinliche Folgen seiner Fehler einzustehen.
4.
Umfang der Haftung
Bei
einer fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten aus
dem Behandlungsvertrag hat der Arzt die materiellen Schäden
zu ersetzten, die durch den Fehler adäquat verursacht
worden sind.
Unter
Schaden wird die Einbuße an geschützten Rechtsgütern
verstanden. Im vertraglichen Bereich kann jedoch nur die
Einbuße an Vermögen geltend gemacht werden, Kosten
für weitere Heilbehandlungsmaßnahmen, Verdienstausfall
etc..
Im
Rahmen der deliktischen Haftung kann der Geschädigte
ein Schmerzensgeld fordern. Dabei geht es um den Ausgleich
immaterieller Nachteile. Neben der Ausgleichsfunktion kommt
dem Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion zu.
Zur
Beantwortung der Frage, ob tatsächlich ein ärztlicher
Behandlungsfehler vorliegt, ist folgendes zu klären:
1.
Ist die Behandlung nach allgemeinen Erfahrungen, also
fachgerecht, ausgeführt worden, war der eingetretene
Verlauf voraussehbar, war die angewandte Methodik der
Regel entsprechend (lege artis)?
2.
Wer war an den Maßnahmen beteiligt, war die Überwachung
des Patienten gewährleistet, wurden die unmittelbaren
Folgen des Eingriffs fachkundig gewertet?
3.
Wurde der Ablauf der Maßnahmen lückenlos dokumentiert,
liegen alle notwendigen Befunde und Aufzeichnungen vor?
4.
War der Patient adäquat aufgeklärt, wußte
er auch von anderweitig möglichen Maßnahmen
oder von Spezialisten und Einrichtungen, die dem gegebenen
Ziel anders hätten gerecht werden können?
5.
Kann ein kausaler Zusammenhang zwischen ärztlichem
Eingriff und nachfolgendem Behandlungsschaden "mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen
werden?