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Vorratsdatenspeicherung - darf die Musikindustrie meine IP-Adresse wegen Filesharing/illegalem Download überhaupt abfragen?von hamburger-anwalt.de
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 taucht vermehrt die Auffassung auf, dass die Daten von Filesharern nicht mehr durch die Rechteinhaber verwendet werden bzw. von den Providern gespeichert werden dürfen, da die Vorratsdatenspeicherung nunmehr von dem Gericht als verfassungswidrig angesehen wurde.
Allerdings muss man genau unterscheiden: zwar hat eine reine Vorratsdatenspeicherung verfassungsrechtliche Einschränkungen erfahren und kann damit unzulässig sein, jedoch handelt es sich bei den im Zusammenhang mit Filesharing in Rede stehenden und von den Providern herausgegebenen Daten nicht um Vorratsdaten,sondern um Verkehrsdaten. Diese werden beispielsweise genutzt, um Entgelte zu ermitteln.
Damit bleibt es dabei, dass Rechteinhaber den jeweiligen Provider innerhalb von sieben Tagen nach Verbindungsaufbau um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen und nach entsprechender Auskunft eine Abmahnung aussprechen können. Dies kann nach wie vor etwa durch Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG oder aber im Wege des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes erfolgen.
Das genannte Urteil des BverfG hat also für die Frage von Filesharing/p2p/ Abmahnungen keinerlei Relevanz. Es verbleibt bei der bestehenden Rechtslage.
03/2010 225 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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