Was genau ist "Arbeitszeit"?

von Rechtsanwaltskanzlei Koll & Steurer, Hamburg
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Wann beginnt sie? Wann hört sie auf? Zählt Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit?Laut Legaldefinition in § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Arbeitszeit „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen“. Welche Zeitpunkte jedoch mit „Beginn“ und „Ende“ gemeint sind, ist nicht gesetzlich geregelt. Der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück gehört nach einhelliger Ansicht nicht zur Arbeitszeit. Ob Umkleide- und Waschzeiten etc. zur Arbeitszeit gehören, ist einzelfallabhängig. Generell beginnt und endet die Arbeitszeit erst am eigentlichen Arbeitsplatz und mit Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit. Seit dem 01.01.2004 gilt nach Umsetzung der EG-Zeitarbeitsrichtlinie 2003/88/EG auch der Bereitschaftsdienst einschließlich der inaktiven Arbeitszeit als Arbeitszeit i.S.d. § 2 ArbZG. Ausnahme ist und bleibt die bloße Rufbereitschaft.

Gibt es Regelungen über Höchstgrenzen? Was ist mit Überstunden? Bin ich zur Ableistung von Überstunden verpflichtet und kann ich hierfür Vergütung verlangen?Laut § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur dann verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn dieses zuvor mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich (Arbeitsvertrag) oder kollektivrechtlich (Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung) vereinbart worden ist. Ausnahme: „Notfälle“. Über die Vergütung von Überstunden findet sich im Gesetz keine Regelung, auch hier kommt es also auf besondere Vereinbarungen an.

10/2009
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Rechtsanwaltskanzlei Koll & Steurer
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