Abmahnungen zum Thema Widerrufsbelehrung bekommen durch eine Reihe von neuen Urteilen wieder neues Futter.
Worum geht es diesmal?
Es geht um die Rücksendekosten die unter Umständen dem Verbraucher im Falle des Widerrufs auferlegt werden können, sofern die zurückzusendende Ware den Betrag von 40,00 € nicht übersteigt. Im Mittelpunkt der Urteile steht folgende Formulierung, die sich im BGB wiederfindet:
"Bei Fernabsatzverträgen dürfen dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt." Insbesondere das Wort "vertraglich" hat es den Gerichten nun angetan. Es wird argumentiert, dass ein bloßer Hinweis auf diese Kostentragungspflicht des Verbrauchers innerhalb der Widerrufsbelehrung noch keine "vertragliche Auferlegung" ist; erst, wenn eine solche beispielsweise wirksam in AGB einbezogen wird, ist eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen und eine Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist zulässig.
Dieser Ansicht folgen derzeit das OLG Koblenz und das OLG Hamburg.
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