Mit Beschluss vom 17.11.2009, Az. 1 BvR 1964/09 hat das Bundesverfassungsgericht eine Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Rahmen einer Wettbewerbsstreitigkeit wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot aufgehoben.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stehen im Bereich des Schmuckhandels im Wettbewerb zueinander. Der Beschwerdeführer mahnte den Beschwerdegegner wegen einer fehlenden fernabsatzrechtlichen Widerrufs- und Rückgabebelehrung ab und forderte ihn zur Unterlassung und Abgabe einer entsprechenden Unterwerfungserklärung auf. Der Beschwerdegegner gab hierauf eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Er verpflichtete sich darin jedoch anstatt der geforderten 1.000,00 € lediglich zur Übernahme einer Vertragsstrafe von 500,00 € und gab die Erklärung auch nur im Hinblick auf einzelne anstatt des gesamten angebotenen Goldschmucks ab.
Der Beschwerdeführer erwirkte hierauf beim Landgericht eine einstweilige Verfügung. Auf den Widerspruch des Gegners hin, wurde der Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten auferlegt. Das Gericht führte aus, dass die eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. So habe sich die Wiederholungsgefahr nicht bloß auf das Anbieten von konkreten einzelnen Produkten, sondern auch auf anderen Goldschmuck bezogen. Hingegen sah das Landgericht die Herabsetzung der Vertragsstrafe auf 500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung als ausreichend an, so dass es dem Beschwerdeführer, der seinen Antrag auch hierauf gestützt hatte, die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegte.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung und bekam Recht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei. Schließlich sei dem Verfügungsantrag mangels Wegfalls der Wiederholungsgefahr für den Fernabsatz von "Goldschmuck allgemein" voll entsprochen worden, weshalb der Beschwerdeführer nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO von der Kostentragungspflicht befreit sei.
Das Landgericht gebe vorliegend zwar formal eine kurze Begründung für seine Ansicht. Diese lasse aber nicht ansatzweise einen Bezug zu den Voraussetzungen der §§ 91 f ZPO erkennen.
"Die Höhe der Vertragsstrafe ist bedeutsam für die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht; (...) Nachdem das Landgericht aber trotz des Vertragsstrafeversprechens die vom Verfügungsbeklagten abgegebene Unterlassungserklärung als nicht ausreichend angesehen hat, ist die Höhe der Vertragsstrafe ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache geblieben", so die Richter. Daher sei es nach Ansicht des Gerichts untragbar, hier nur ein teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers anzunehmen.
BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009, Az: 1 BvR 1964/09